OLG Düsseldorf: Kein Erfolg für Berufung der Mutter eines verstorbenen Kindes. Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 1. April 2026 den Prozesskostenhilfeantrag einer Mutter (Klägerin) abgelehnt, deren siebenjähriges Kind im Jahr 2017 im Krankenhaus verstorben ist. Damit besteht für die Berufung der Mutter keine Aussicht auf Erfolg.
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter eines im Jahr 2017 verstorbenen siebenjährigen Kindes einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser Antrag bezog sich auf die geplante Berufung in einem Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Mit dem Beschluss vom 1. April 2026 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf getroffen. Damit ist der Versuch der Mutter, eine finanzielle Unterstützung für die rechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Tod ihres Kindes zu erhalten, gescheitert.
Die Prozesskostenhilfe dient in Deutschland dazu, einkommensschwachen Personen Zugang zu gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Klage beziehungsweise die Berufung nach Ansicht des Gerichts zumindest gewisse Erfolgsaussichten besitzt. Im aktuellen Fall sah das Oberlandesgericht die Erfolgsaussichten als nicht gegeben an.
Das Thema Patientenschutz und die Aufarbeitung von Todesfällen im Krankenhaus bewegen regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass die Gerichte strenge Maßstäbe bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anlegen und auch emotionale Tragik keinen Einfluss auf die juristische Erfolgsaussicht einer Berufung hat.
Mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags dürfte das juristische Verfahren im Fall des im Jahr 2017 verstorbenen Kindes ein Ende gefunden haben. Weitere Schritte der Mutter sind ohne Prozesskostenhilfe erschwert.
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