Kaputtes Türschloss in der Mietwohnung: Wer zahlt die Reparatur, Mieter oder Vermieter? Die wichtigsten Regeln zur Kleinreparaturklausel im Überblick.
Kennt ihr das? Der Schlüssel dreht durch, die Tür klemmt oder das Schloss gibt einfach komplett seinen Geist auf. Nervig ist das auf jeden Fall – aber wer muss eigentlich zahlen, wenn das Türschloss in der Mietwohnung kaputtgeht? Mieter oder Vermieter? Wir klären die wichtigsten Fragen rund ums Thema.
Laut mietrecht.org gilt grundsätzlich: Reparaturen an Türschlössern können als sogenannte Kleinreparaturen abgerechnet werden – vorausgesetzt, es gibt im Mietvertrag eine wirksam vereinbarte Kleinreparaturklausel. Der Grund dafür ist simpel: Schlösser sind Gegenstände, die ständig genutzt werden, und der Grad der Abnutzung hängt eben auch vom eigenen Gebrauch ab.
Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht. Es kommt nämlich immer auf den Einzelfall an.
Nach Angaben von mietrecht.org müssen bei der Frage der Kostenübernahme mehrere Punkte geprüft werden:
Besonders ärgerlich wird’s, wenn man plötzlich vor der eigenen Tür steht und nicht mehr reinkommt. Laut mietrecht.org muss der Vermieter die Wohnungstür samt Schloss grundsätzlich in einem gebrauchsfähigen Zustand halten. Ist das Schloss ohne eigenes Verschulden plötzlich defekt, kann die Beauftragung eines Schlüsseldienstes als notwendige Sofortmaßnahme erstattungsfähig sein. Entscheidend ist dabei immer, warum die Tür sich nicht mehr öffnen lässt: Bei einem echten Defekt am Schloss spricht vieles für eine Kostenübernahme durch den Vermieter, bei einem verlorenen oder beschädigten Schlüssel eher für den Mieter.
Wenn bei euch das Schloss streikt, meldet den Schaden am besten sofort schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung. Bewahrt Rechnungen und im Idealfall auch den Einsatzbericht des Schlüsseldienstes auf – das erleichtert später die Klärung, wer die Kosten trägt. Und schaut auf jeden Fall in euren Mietvertrag: Ohne wirksame Kleinreparaturklausel und ohne klare Betragsgrenze seid ihr als Mieter nämlich oft gar nicht in der Zahlungspflicht.
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