Tarifstreit Metall: Erste Verhandlungsrunde ohne Einigung, die IG Metall ruft zu Warnstreiks auf.
In der Metall- und Elektroindustrie hakt’s gerade richtig. Wie die IG Metall mitteilt, gab es in der ersten Runde der Tarifverhandlungen keine Annäherung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern. Die IG Metall fordert 5 Prozent mehr Geld und sichere Arbeitsplätze – die Arbeitgeberseite hat das abgelehnt, aber auch kein eigenes Angebot auf den Tisch gelegt. Genau das sorgt gerade für richtig viel Frust bei den Beschäftigten.
Nach Angaben der IG Metall ruft die Gewerkschaft zu Warnstreiks auf, um Druck bei den Tarifverhandlungen aufzubauen. Dabei legt jeder IG Metall-Bezirk selbst fest, wann und wie lange gestreikt wird. Warnstreiks sind laut IG Metall zulässig, sobald die sogenannte Friedenspflicht beendet ist – und sie können ganz unterschiedlich aussehen: von kurzen Arbeitsunterbrechungen über Frühschluss-Aktionen bis hin zu öffentlichen Kundgebungen. Reichen die kurzen Aktionen nicht aus, kann die IG Metall laut eigenen Angaben auch zu ganztägigen Warnstreiks in ausgewählten Betrieben aufrufen – darüber entscheidet dann der Vorstand der Gewerkschaft.
Wichtig zu wissen: Zum Warnstreik aufrufen darf ausschließlich die Gewerkschaft, heißt es von der IG Metall. Und wer teilnimmt, muss sich keine Sorgen um seinen Job machen – die Teilnahme verstößt nicht gegen den Arbeitsvertrag, Abmahnung oder Kündigung sind deswegen tabu.
Die zweite Verhandlungsrunde startet laut IG Metall am 27. Oktober. Bis dahin bleibt die Lage angespannt. Die Gewerkschaft macht klar: Ohne ein echtes Angebot der Arbeitgeberseite wird sich an der Streikbereitschaft nichts ändern.
Die IG Metall beantwortet auf ihrer Website auch jede Menge praktische Fragen rund ums Streiken. Zum Beispiel: Wer darf überhaupt mitmachen? Laut IG Metall ist das Streikrecht im Grundgesetz verankert – es spielt also keine Rolle, ob man Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht. Auch Azubis dürfen streiken, müssen an Schultagen aber trotzdem zur Berufsschule. Leihbeschäftigte dürfen laut IG Metall nicht als Streikbrecher eingesetzt werden, und auch außertariflich Beschäftigte haben das Recht, sich an Streikaktionen zu beteiligen.
Beim Ausstempeln gilt laut IG Metall: Für die Zeit des Streiks muss grundsätzlich nicht ausgestempelt werden, der Arbeitgeber muss die Streikzeit aber auch nicht bezahlen. Streikunterstützung gibt’s laut IG Metall normalerweise nur bei Streiks nach einer Urabstimmung – bei ganztägigen Warnstreiks kann es aber nach Vorstandsbeschluss ebenfalls Unterstützungsleistungen geben.
Für alle, die in der Metall- und Elektrobranche arbeiten, heißt es jetzt also: Augen offen halten, was sich bei der zweiten Verhandlungsrunde Ende Oktober tut.
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