Bundesverfassungsgericht erklärt Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare für verfassungswidrig – Übergang bis 2026
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Urteil vom 23. September 2025 (Az. 1 BvR 1796/23) gab das Gericht einer Verfassungsbeschwerde statt und setzte eine Übergangsfrist bis 2026 fest.
Nach der bisherigen Regelung in der Bundesnotarordnung erlischt das Notarsamt automatisch mit dem Ende des Monats, in dem Betroffene das 70. Lebensjahr vollenden. Diese starre Altersgrenze betrifft bundesweit zahlreiche Anwaltsnotare, die neben ihrer Anwaltstätigkeit auch als Notare arbeiten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 23. September 2025, dass die Altersgrenze von 70 Jahren mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Richter sahen in der starren Regelung eine Verletzung der Berufsfreiheit. Bis zur gesetzlichen Neuregelung mit Übergangsfrist bis 2026 können betroffene Anwaltsnotare weiterarbeiten.
Ein 71-jähriger Rechtsanwalt und Notar a.D. hatte gegen die Altersgrenze geklagt. Das OLG Köln hatte bereits das LG Duisburg dazu verpflichtet, ihm die Tätigkeit als Notarvertreter zu ermöglichen, während sein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lief. In Zeiten des demografischen Wandels sah das Gericht die starre Altersgrenze als nicht mehr zeitgemäß an.
In Nordrhein-Westfalen arbeiten besonders viele Anwaltsnotare, die von der Entscheidung profitieren. Sie können nun über das 70. Lebensjahr hinaus tätig bleiben, was gerade in ländlichen Regionen die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen sichert. Das Urteil verschafft erfahrenen Juristen mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihres Berufsausstiegs.
Der Gesetzgeber muss bis 2026 eine neue Regelung schaffen. Die gesetzliche Altersgrenze ist laut Bundesverfassungsgericht unvereinbar mit dem Grundgesetz, weshalb eine grundlegende Reform der Bundesnotarordnung erforderlich wird. Diskutiert werden flexiblere Modelle, die individuelle Leistungsfähigkeit stärker berücksichtigen.
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