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Grundsteuer-Zoff in Bochum: OVG Münster prüft Hebesätze von 1.190 Prozent
17. Oktober 2026

Das OVG Münster verhandelt am 4. Dezember 2026 über eine Grundsteuer-Klage aus Bochum und erwägt eine Vorlage ans Bundesverfassungsgericht.

Darum geht’s bei der Grundsteuer-Klage aus Bochum

Grundsteuer ist eh schon kein Lieblingsthema – aber in Bochum wird’s jetzt richtig kompliziert. Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster verhandelt am 4. Dezember 2026 um 10 Uhr über die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Bochum gegen ihren Grundsteuerbescheid. Und dabei geht’s um eine Menge Kohle und eine grundsätzliche Gerechtigkeitsfrage.

Worum streiten die sich genau? Die Stadt Bochum hat für das Veranlagungsjahr 2025 zwei unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B festgelegt: 1.190 Prozent für Nichtwohngrundstücke und nur 715 Prozent für Wohngrundstücke. Die Klägerin besitzt ein gemischt genutztes Grundstück – teils Gewerbe, teils Wohnen – und wurde wegen des nordrhein-westfälischen Grundsteuerhebesatzgesetzes in die teurere Kategorie der Nichtwohngrundstücke gesteckt. Macht ordentlich mehr Grundsteuer, als wenn das Grundstück komplett als Wohngrundstück gezählt hätte.

Vorinstanz gab der Klägerin schon recht

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte der Klage bereits am 4. Dezember 2025 stattgegeben. Die Begründung: Die höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken verstoßen aus Sicht des Gerichts gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Stadt Bochum wollte das nicht auf sich sitzen lassen und ist in Berufung gegangen – deswegen landet der Fall jetzt beim OVG.

Und hier wird’s richtig spannend: Der zuständige 14. Senat des OVG hat die Beteiligten bereits am 15. Oktober 2026 darauf hingewiesen, dass er erwägt, das Verfahren auszusetzen und die Sache direkt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Frage, die dann in Karlsruhe geklärt werden müsste: Ist die Zuordnung gemischt genutzter Grundstücke zu den Nichtwohngrundstücken im NRW-Grundsteuerhebesatzgesetz überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar? Nach Angaben von ad-hoc-news.de verwies eine Gerichtssprecherin darauf, dass die anstehende Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für ganz Nordrhein-Westfalen habe.

Bochum ist nicht allein – sechs weitere Verfahren laufen

Wer jetzt denkt, das sei nur ein Bochum-Problem, liegt daneben. Beim OVG NRW sind aktuell sechs weitere Verfahren zum Thema Grundsteuer und differenzierte Hebesätze anhängig. Betroffen sind Grundsteuerbescheide aus Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hilden und Krefeld. Dazu kommt noch ein Normenkontrollverfahren gegen die Hebesatzsatzung der Stadt Altena, für das das OVG sogar erstinstanzlich zuständig ist. Wie ad-hoc-news.de berichtet, sind sich die Verwaltungsgerichte im Land bei der Frage differenzierter Hebesätze bislang uneinig – und viele Kommunen haben ihre Hebesätze von 2025 auf 2026 auch noch angepasst, teils unterschiedlich für Wohn- und Nichtwohngrundstücke.

Das Ganze ist also kein kleines Münster-Problem, sondern betrifft potenziell jede Kommune in NRW, die mit unterschiedlichen Hebesätzen arbeitet. Und auch bundesweit brodelt’s: Laut ad-hoc-news.de verhandelt der Bundesfinanzhof am 11. November 2026 über Klagen gegen die Grundsteuermodelle in Hessen und Hamburg, eine Entscheidung fällt dabei aber noch nicht. Insgesamt liegen dem Bundesfinanzhof neun offene Revisionen vor, beim Bundesverfassungsgericht sind vier Verfassungsbeschwerden anhängig.

Was das für NRW-Eigentümer bedeuten könnte

Zahlen machen’s greifbar: Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Landesamtes NRW nahmen die Kommunen im Land 2025 rund 4,04 Milliarden Euro an Grundsteuer B ein – ein Rückgang von 4,4 Prozent gegenüber 2024. Gleichzeitig hatte die Steuerverwaltung bundesweit Ende 2024 rund 10,5 Millionen unerledigte Einsprüche zur Grundsteuer auf dem Tisch, davon etwa 7,8 Millionen ruhend oder ausgesetzt.

Für alle, die in Bochum, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hilden oder Krefeld ein gemischt genutztes Grundstück besitzen, lohnt sich also ein Blick auf den eigenen Bescheid. Sollte das OVG tatsächlich nach Karlsruhe vorlegen, könnte das langfristig für klarere Verhältnisse sorgen – bis dahin heißt’s wohl: abwarten und Tee trinken.

Quellen


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