Die Stadt Köln hat entschieden, dass private Hofflohmärkte an Sonntagen erlaubt sind.
Die Stadt Köln hat nach einer juristischen Prüfung klargestellt, dass private Hofflohmärkte auch an Sonntagen stattfinden dürfen, ohne gegen das NRW-Feiertagsrecht zu verstoßen. Dieser Beschluss beendet eine Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit solcher Märkte.
Hofflohmärkte sind private Veranstaltungen, die über Internetplattformen organisiert werden. Sie ermöglichen das An- und Verkaufen gebrauchter Waren und fördern das nachbarschaftliche Miteinander, was als zentraler Aspekt dieser Events betrachtet wird.
Die Stadt kam zu dem Schluss, dass diese Märkte nicht unter das Arbeitsverbot des § 3 des Feiertagsgesetzes NRW fallen. Zudem sind sie nicht gewerblich, sodass sie auch nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 68 GewO) unterliegen.
Somit können Bürgerinnen und Bürger weiterhin die Vorteile von Hofflohmärkten nutzen, um auf eine unkomplizierte Weise mit Nachbarn in Kontakt zu treten und Waren auszutauschen.
Dieser Beschluss stellt sicher, dass die Märkte weiterhin als soziale Ereignisse in der Gemeinschaft bestehen bleiben können.
Quelle: WDR
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