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Kölnerin kämpft gegen Planschbecken-Verbot ihrer Wohnungsgesellschaft
28. Juli 2026

Eine Kölnerin kämpft gegen das Planschbecken-Verbot ihrer Wohnungsgesellschaft GAG – und droht sogar mit rechtlichen Schritten. Was steckt dahinter?

Kein Planschen erlaubt – eine Mutter macht nicht mit

Stell dir vor: Es ist Hochsommer, dein Kind will Abkühlung – und die Wohnungsgesellschaft verbietet dir einfach das Planschbecken auf der eigenen Terrasse. Genau das erlebt gerade Tamara Friedrich aus Köln. Die 36-Jährige ist alleinerziehend, lebt mit ihrem siebenjährigen Sohn in der Kannebäckersiedlung und mietet ihre Wohnung bei der GAG – Kölns größter Vermieterin mit mehr als 45.000 Wohnungen und rund 100.000 Mieterinnen und Mietern.1

Auf ihrer kleinen Terrasse hatte sie an heißen Tagen ein Planschbecken aufgestellt. Aus Angst vor einer Abmahnung hat sie es inzwischen wieder weggeräumt – aber aufgeben? Keine Option. „Ich befinde mich derzeit im heftigen Schlagabtausch mit der GAG, weil ich das nicht so hinnehmen werde“, sagt Friedrich gegenüber EXPRESS.de.1

Was die GAG sagt – und warum Friedrich das nicht gelten lässt

Die Wohnungsgesellschaft GAG hat das Planschbecken-Verbot für alle ihre Kölner Bestände bestätigt – es ist sogar im Mietvertrag verankert. Der Hintergrund: In der Vergangenheit sei ein Kind in einem solchen Becken verunfallt, die GAG daraufhin wegen ihrer Verkehrssicherungspflicht mitverantwortlich gemacht worden. Zusätzlich nennt die GAG mögliche Gebäudeschäden und Beschwerden anderer Mieter als Gründe für das pauschale Verbot.1

Tamara Friedrich lässt das nicht gelten. Ihr Argument: Solche Schäden entstünden nur bei fest installierten Pools – und die stellt bei ihr niemand auf. Ihre Becken würden regelmäßig bewegt und abends weggeräumt. Deshalb hält sie das pauschale Verbot für „rechtlich nicht gültig und haltbar“. Und sie macht klar: „Zur Not werde ich auch rechtliche Schritte gegen die GAG einleiten.“ Damit steht sie nach eigener Aussage nicht allein – das Verbot betreffe „sehr viele Nachbarn“ in der Siedlung.1

Was die Rechtslage dazu sagt

Und weißt du was? Die Rechtslage gibt Friedrich zumindest teilweise recht. Laut dem Verband Wohneigentum sind Planschbecken und Pools prinzipiell genehmigungsfreie Spielgeräte. Mieterinnen und Mieter dürfen sie in Gemeinschaftsgärten oder auf Terrassen aufstellen – sofern sie nicht ausdrücklich in Hausordnung oder Mietvertrag untersagt sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Kerpen (Az. 20 C 443/01) bestätigt genau diese Regelung.1

Allerdings gibt es auch hier ein paar Dinge zu beachten: Nachbarn dürfen nicht durch Spritzwasser oder Lärm gestört werden, und der Pool darf die übrige Gartennutzung nicht behindern. Bei größeren Pools und Whirlpools wird’s außerdem statisch spannend – bereits eine Wasserhöhe von 40 Zentimetern erzeugt rund 400 Kilogramm Gewicht pro Quadratmeter. Für viele Balkone ist das schon ohne Personen oder das Eigengewicht des Pools an der Belastungsgrenze.1

Familienfreundlich – oder doch nicht?

Was die Sache noch pikanter macht: Die GAG wirbt ausdrücklich mit den Attributen „familienfreundlich“ und „kinderfreundlich“. Für Tamara Friedrich und viele ihrer Nachbarinnen und Nachbarn passt das einfach nicht zusammen mit einem Sommer, in dem selbst das kleinste Planschbecken verboten ist.1

Es ist übrigens nicht der erste bekannte Fall in der Siedlung: Zuvor hatte die GAG bereits einer Mutter für ihr sechs Monate altes Baby ein gerade mal 60 Zentimeter kleines Planschbecken untersagt. Dass jetzt die nächste Mieterin Widerstand leistet, zeigt: Das Thema brodelt – und es könnte gut sein, dass wir noch von diesem Fall hören. Wir bei Antenne NRW halten euch auf dem Laufenden!

Quellen

  1. Kampf ums Planschbecken – Kölnerin gibt nicht auf – WA.de


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