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Bundesverfassungsgericht restriktiert den Einsatz von Staatstrojanern

Das Bundesverfassungsgericht hat die Nutzung von Staatstrojanern eingeschränkt. Digitalcourage hatte Beschwerden eingelegt.

Bundesverfassungsgericht begrenzt den Einsatz von Staatstrojanern

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 07. August 2025 neue Maßstäbe für den Einsatz von Staatstrojanern gesetzt. In seinen Entscheidungen wurden die Voraussetzungen für deren Einsatz verschärft, insbesondere im Kontext des nordrhein-westfälischen Polizei-Gesetzes (PolG).

Der Bielefelder Verein Digitalcourage e.V. hatte 2018 und 2019 zwei Beschwerden eingereicht, die sich gegen die Bundesregelung sowie gegen die Bestimmungen im NRW-PolG richteten, das die Nutzung von Staatstrojanern unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Hürden für den Einsatz von Staatstrojanern erhöht

In der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die von Digitalcourage vorgebrachten Verfassungsbeschwerden teilweise als unzulässig angesehen wurden. Insbesondere konnten drohende Grundrechtsverletzungen nicht ausreichend belegt werden. Gleichzeitig wurde jedoch entschieden, dass der Einsatz von Staatstrojanern im Hinblick auf die Strafprozessordnung, einem Bundesgesetz, stärker eingegrenzt werden muss.

Das Gericht erklärte, dass der Einsatz der Spähsoftware nicht mehr bei einfacher Kriminalität erlaubt sei, wenn nur eine Höchststrafe von drei Jahren oder weniger droht. Diese Regelung wurde für nichtig erklärt, da der Eingriff in die Grundrechte als nicht verhältnismäßig erachtet wurde. Der Einsatz darf zukünftig nur auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.

Online-Durchsuchungen verfassungswidrig

Des Weiteren befand das Gericht, dass heimliche Online-Durchsuchungen, die durch Staatstrojaner ermöglicht werden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Gesetzgeber hatte es versäumt, zu erläutern, in welche spezifischen Grundrechte diese Eingriffe eingreifen.

Bis zu einer Neuregelung bleibt die bestehende Rechtslage in Kraft, was bedeutet, dass in der praktischen Anwendung keine unmittelbaren Änderungen zu erwarten sind.

Reaktionen von Digitalcourage

Digitalcourage äußerte Bedenken hinsichtlich der Grundrechtsbeschränkungen und argumentierte, dass die gesetzlichen Regelungen zu ungenau seien, um sowohl von den Bürgerinnen und Bürgern als auch von der Polizei praktisch sinnvoll angewendet zu werden. Der Verein vertritt die Ansicht, dass präventive Überwachungsmaßnahmen die Grundrechte der Menschen in Nordrhein-Westfalen unverhältnismäßig einschränken.

Quelle: WDR, Digitalcourage

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