Gericht: Automatenkiosk darf an Sonn- und Feiertagen öffnen
Die Stadt Bonn hatte etwas dagegen, das Verwaltungsgericht Köln stützte die Auffassung in Bezug auf das Ladenöffnungsgesetz. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter aber sehen das anders.
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Münster/Bonn (dpa/lnw) - Der Betreiber eines sogenannten Automatenkiosks in Bonn darf das Geschäft auch an Sonn- und Feiertagen anbieten. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster in einem Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln gekippt.
Nach der vorläufigen Überzeugung des OVG fällt ein Automatenkiosk, der auch an Sonn- und Feiertagen ohne Personal rund um die Uhr betrieben wird, nicht unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in NRW. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 4 B 976/24).
Der Anbieter betreibt in Bonn einen Automatenkiosk in einem Geschäftslokal mit 15 einzelnen Automaten, in denen jeweils 40 bis 50 Artikel angeboten werden. Verkaufspersonal wird dabei nicht eingesetzt. Die Stadt untersagte den Betrieb an Sonn- und Feiertagen. In der Vorinstanz bekam die Aufsichtsbehörde Recht.
Das OVG aber sieht dafür keinen Grund. Die Richter entschieden in dem Eilverfahren, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ohne Personal betriebene Automaten nicht unter das Gesetz fallen, weil mehrere Automaten in einem Geschäftsraum aufgestellt sind. Solche Automaten dürfen seit 1962 an allen Tagen benutzbar sein und fielen nicht mehr unter das bundesrechtliche Ladenschlussgesetz, so das OVG.
Das nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 erlassene nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz hat daran laut OVG nichts geändert. Der Gesetzgeber habe den Unternehmern für diese selbsttätigen Verkaufseinrichtungen größeren Spielraum geben wollen, so das Gericht in Münster. Die weit verbreitete Annahme, dass nur klassische oder einzelne Warenautomaten vom Einhalten der Ladenschlusszeiten freigestellt seien, sei falsch, teilte das OVG zur Begründung mit.