Abschleppkosten in NRW: Gebühren dürfen seit 2024 nicht mehr erhoben werden. Aktuelle Rechtslage und Ausblick verständlich erklärt.
Wer in Nordrhein-Westfalen falsch parkt, muss zwar weiterhin mit einem Bußgeld und im schlimmsten Fall dem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Doch die Kostenfrage sorgt seit 2024 für Erleichterung: Derzeit ist die Erhebung von Gebühren für Abschleppmaßnahmen in NRW nicht mehr zulässig. Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln.
Die Ursache liegt in der Gebührenordnung des Landes. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte eine neue Gebührenverordnung erlassen, allerdings bevor der Landtag die notwendigen Voraussetzungen schuf. Das führte dazu, dass seit Anfang 2024 keine rechtliche Grundlage für die Erhebung solcher Gebühren besteht.
Zwei Autofahrer aus Köln klagten gegen Gebührenbescheide nach dem Abschleppen ihrer Fahrzeuge. Das Gericht gab ihnen Recht: In beiden Fällen – ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt und eine Vespa auf einem Gehweg – waren die Gebührenbescheide unwirksam. Begründung: Die entsprechenden Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes NRW wurden im August 2023 erlassen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die alte Kostenregelung des Polizeigesetzes noch galt und keine neue Verordnung erlaubt war.
Bis Dezember 2023 konnten Abschleppgebühren auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW verlangt werden. Mit der Aufhebung dieser Regelung entstand eine rechtliche Lücke, weil die neue Verordnung der Landesregierung zu früh gekommen war. Die Tarifstellen zur Gebührenerhebung waren daher ungültig und sind nach Aufhebung des alten Gesetzes nicht automatisch erneut in Kraft getreten.
Nach aktueller Lage können Städte wie Köln fürs Abschleppen momentan keine Gebühren mehr erheben. Ein Verwaltungsgericht sieht jedoch die Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung, falls die Landesregierung die Gebührentarife ordnungsgemäß neu erlässt. Deshalb bleibt die endgültige Entscheidung aus Sicht vieler Kommunen noch offen.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen: Die Berufung wurde zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden könnte, sofern eine der Parteien diesen Weg geht. Bis zu einer neuen Rechtsgrundlage oder Entscheidung durch das OVG bleibt die Gebührenerhebung rechtswidrig.
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