Behindertenparkplätze in NRW: 35 Euro Bußgeld drohen bei unberechtigtem Parken. Alle Regeln und Strafen im Überblick.
Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss in NRW mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Im schlimmsten Fall wird das Fahrzeug sogar abgeschleppt. Die Nutzung dieser speziellen Parkplätze ist ausschließlich Menschen mit einem blauen EU-Parkausweis vorbehalten.
Behindertenparkplätze sind durch ein Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichnet und dürfen nur mit einem gültigen blauen EU-Parkausweis genutzt werden, wie der ACV erklärt. Dieser Ausweis wird an schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ausgegeben. Neben dem blauen Ausweis gibt es auch einen orangefarbenen Parkausweis, der andere Parkerleichterungen ermöglicht, aber nicht zur Nutzung der speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätze berechtigt.
Laut Bußgeldkatalog beträgt die Strafe für unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz 35 Euro. Zusätzlich können Abschleppkosten anfallen, die je nach Kommune mehrere hundert Euro betragen können. Wichtig zu wissen: Behindertenparkplätze sind nicht automatisch kostenlos – wer auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz steht und nicht bezahlt, muss mit etwa 40 Euro Strafe rechnen.
Neben den allgemeinen Behindertenparkplätzen gibt es auch personenbezogene Stellplätze. Diese werden mit einem Zusatzschild versehen, das die Autonummer des berechtigten Fahrzeugs zeigt. Unberechtigtes Parken auf solchen Plätzen ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent geahndet. Die Beantragung erfolgt über die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
In nordrhein-westfälischen Städten wie Mönchengladbach werden Behindertenparkplätze streng überwacht. Die Kommunen sind berechtigt, falsch geparkte Fahrzeuge umgehend abschleppen zu lassen, besonders wenn dadurch Menschen mit Behinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt werden. Öffentliche Einrichtungen wie die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach weisen auf ihren Webseiten explizit auf barrierefreie Zugänge und Parkmöglichkeiten hin.
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