Eigenbedarfskündigung: Gericht entscheidet, dass schwerbehinderte Mieterin trotz Kündigung bleiben darf.
Das Landgericht Heidelberg entschied, dass eine schwerbehinderte Mieterin trotz einer wirksamen Eigenbedarfskündigung ihre Wohnung nicht räumen muss. Der besondere Härtefall aufgrund ihrer Behinderung wurde stärker gewichtet als das berechtigte Interesse der Vermieterin, ihre pflegebedürftige Mutter in die Wohnung einziehen zu lassen. (Rechtsanwalt Siebel)
Die Mieterin wohnt seit 2004 in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung, die sie aus gesundheitlichen Gründen benötigt. Die Vermieterin, neue Eigentümerin seit 2015, kündigte 2023 wegen Eigenbedarfs, da ihre 90-jährige, pflegebedürftige Mutter – auf einen Rollator angewiesen – einziehen sollte. Trotz intensiver Wohnungssuche seit 2019 und Maklerunterstützung fand die Mieterin keine geeignete Ersatzwohnung.
Nach § 574 Abs. 1 BGB kann ein Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn die Kündigung für ihn oder seine Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte bedeutet. In der Vorinstanz wurde der Eigenbedarf zugunsten der Vermieterin bewertet. Das Landgericht hob dieses Urteil jedoch auf und stützte sich auf die Härtefallregelungen (§§ 574, 574a BGB).
Das Urteil verdeutlicht auch für NRW, dass beim Mieterschutz die Abwägung aller Interessen entscheidend ist. Besonders bei langer Mietdauer, bestehender Schwerbehinderung und Pflegebedarf ist eine Eigenbedarfskündigung gerichtlich überprüfbar und kann zugunsten des Mieters ausgelegt werden.
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit fortgeführt. Für Vermieter zeigt das Urteil, dass soziale Aspekte bei gerichtlich überprüften Eigenbedarfskündigungen eine bedeutende Rolle spielen. Für betroffene Mieter ist dokumentierte Wohnungssuche und Nachweis von Härtegründen essenziell. Weitere rechtliche Beratungen zum Thema bieten spezialisierte Anwälte wie Rechtsanwalt Siebel.
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