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Mindestlohn 2026 für Studierende: 13,90 Euro pro Stunde – Das gilt jetzt
18. Februar 2026

Mindestlohn 2026 für Studierende: 13,90 €/Stunde auch im Nebenjob. Alle Fakten und Ausnahmen.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neuer Mindestlohn in Deutschland: 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Satz betrifft auch Studierende, die einen Nebenjob ausüben – unabhängig davon, ob sie an einer Universität oder in einem anderen Bereich beschäftigt sind. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fakten, Regelungen und Auswirkungen speziell für Studierende zusammen.

Worum es geht

Der Mindestlohn in Deutschland wurde zum Jahresbeginn deutlich angehoben und liegt aktuell bei 13,90 Euro pro Stunde. Für das Jahr 2027 wurde bereits ein weiterer Anstieg auf 14,60 Euro beschlossen. Studierende profitieren wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von diesen Neuerungen – mit einer wichtigen Ausnahme: Für Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums gilt der Mindestlohn nicht (Studis Online).

Die wichtigsten Fakten

  • Seit 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde.
  • Ab 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro.
  • Der Mindestlohn gilt auch für Studierende mit Nebenjob – unabhängig vom Arbeitsort.
  • Eine entscheidende Ausnahme: Pflichtpraktika sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Hintergrund

Der Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 eingeführt und regelmäßig angepasst (Studis Online). Das Ziel ist ein existenzsicherndes Einkommen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn existieren außerdem Branchenmindestlöhne, die häufig deutlich darüber liegen.

Ausnahmen und Besonderheiten für Studierende

Für Studierende gilt: Wer einen Nebenjob hat und über 18 Jahre alt ist, erhält grundsätzlich den Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen: Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen eines Studiums (auch dual), Pflichtpraktika sowie bestimmte freiwillige Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht mindestlohnpflichtig. Auch bei kurzen freiwilligen Praktika (maximal drei Monate) greift der Mindestlohn nicht (Studis Online).

Einordnung für NRW

Der bundesweite Mindestlohn gilt einheitlich auch für alle Studierenden in NRW. Praktische Auswirkungen gibt es vor allem für diejenigen, die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an einer Hochschule beschäftigt sind: Für diese Tätigkeiten gibt es häufig auch branchen- bzw. tarifvertragliche Stundenlöhne, die nochmals höher ausfallen können. Die Mindestlohngrenze ist dabei aber die Untergrenze, von der nicht abgewichen werden darf (Studis Online).

Ausblick

Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn turnusmäßig erneut steigen – auf 14,60 Euro pro Stunde ab Januar 2027. Änderungen bei der Ausnahmeregelung für Pflichtpraktika oder die Mindestauszahlungen für Studierende sind nach aktuellem Stand nicht vorgesehen (Studis Online).

Quellen

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