Acht Sekunden auf einer Sperrfläche, 62,50 Euro Forderung: Ein Fall aus Hürth zeigt, wie private Parkraumüberwachung funktioniert und was du dagegen tun kannst.
Kurz die 90-jährige Nachbarin zum Ärztehaus fahren, aussteigen helfen, weiterfahren – klingt nach einer netten Geste, oder? Für Winfried Böhner aus Hürth-Efferen wurde genau das zum Problem. Beim Wenden auf dem Parkplatz vor dem Ärztehaus setzte er kurz auf eine Sperrfläche zurück. Acht Sekunden, wie Zeitstempel auf zwei Fotos belegen. Die bittere Überraschung kam Wochen später per Post: Eine private Parkraumbewirtschaftungsfirma fordert jetzt 62,50 Euro. 1
Böhner erinnert sich an sein erstes Gefühl beim Lesen des Schreibens: Rätseln. Die genannte Adresse kannte er nicht, er dachte zunächst an ein Einkaufszentrum. Er fragte per E-Mail nach – und bekam zwei Fotos und eine lapidare Antwort: Mit dem Einfahren auf die Fläche habe er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt. Zuerst waren es 47,50 Euro, dann 55 Euro, nach einer weiteren Mahnung schließlich 62,50 Euro. Böhner hat inzwischen angekündigt, nicht zu zahlen und eine juristische Klärung zu bevorzugen. 1
Private Parkraumüberwachung ist längst kein Randphänomen mehr. Ob Supermärkte, Baumärkte oder Ärztehäuser – viele Grundstückseigentümer übergeben ihre Parkflächen an Firmen, die sie „freihalten“ sollen. Das klingt vernünftig. Der Haken: Diese Firmen verdienen nicht über Gebühren vom Eigentümer, sondern kassieren bei vermeintlichen Parksündern ab. Und eine Überwachung, die sich über Vertragsstrafen finanziert, braucht – logischerweise – Verstöße. 1
Bundesweit werden tausendfach Forderungen an Autofahrer verschickt, die ihren angeblichen Fehler gar nicht bemerkt haben. Die Technik dahinter ist simpel: Kamera an der Ein- und Ausfahrt, Zeitstempel, Kennzeichen. Einfahrt plus Ausfahrt ergibt Parkdauer, Parkdauer ergibt Regelverstoß, Regelverstoß ergibt Forderung. Die Adressen der Halter bekommen die Firmen über Paragraph 39 des Straßenverkehrsgesetzes von den Zulassungsstellen. 1
Klaus Heimgärtner, Verbraucherrechtsexperte des ADAC, sieht das kritisch. Gegen eine Parkraumbewirtschaftung „mit Augenmaß“ sei nichts einzuwenden – wenn aber auch Kunden wegen kleinster Verstöße systematisch zur Kasse gebeten werden, sei das besorgniserregend. Im Fall Böhner stellt Heimgärtner sogar die Grundlage infrage: „Ist da überhaupt ein Vertragsschluss zustande gekommen über die Nutzung einer Parkfläche?“ Wer nur wendet, parke schließlich nicht. Und das Kleingedruckte auf den Schildern im Vorbeifahren zu lesen? „Unmöglich“, so Heimgärtner. 1
Außerdem gilt: Grundsätzlich kann bei einem Vertragsverstoß nur der tatsächliche Fahrer zur Kasse gebeten werden – nicht automatisch der Halter. Und der Halter ist außergerichtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Zusätzliche Anwaltsgebühren, die Parkraumbewirtschafter gerne draufpacken, sind laut ADAC oft nicht rechtens – besonders dann, wenn die Firma regelmäßig so vorgeht und als geschäftserfahren gilt. Mahngebühren dürfen zudem drei Euro nicht überschreiten. 1
Die Atos-Klinik, einer der Mieter im „HürthMed Medizinische Zentrum“, reagierte auf Anfrage des Kölner Stadt-Anzeigers deutlich. Unternehmenssprecher Florian Distler sagte: „Ein Fahrzeug, das beim Wenden für wenige Sekunden eine Sperrfläche berührt, nachdem eine 90-jährige Patientin zu ihrem Termin gebracht wurde, ist für uns kein Falschparker.“ Die Klinik hat den Grundstückseigentümer gebeten, die Forderung gegen Böhner zu erlassen – und drängt außerdem auf eine dauerhafte Regelung, die das kurze Halten zum Ein- und Aussteigen ausdrücklich erlaubt. Denn viele Patienten kämen nach Operationen oder in hohem Alter und seien auf Fahrten angewiesen. „Dass daraus eine Vertragsstrafe entstehen kann, halten wir für nicht hinnehmbar“, so Distler. 1
Der Fall Böhner zeigt: Manchmal reichen acht Sekunden, um in die Mühlen privater Parkraumüberwachung zu geraten. Ob die Forderung am Ende tatsächlich vor Gericht landet, bleibt abzuwarten – Brancheninsider berichten, dass Klagen in umstrittenen Fällen häufig ausbleiben. 1
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