Das Bundesverfassungsgericht erlaubt den Einsatz von Staatstrojanern zur Terror-Abwehr in NRW, stellt jedoch bundesweite Einschränkungen auf.
Die Nutzung von sogenannten „Staatstrojanern“ zur Terror-Abwehr durch die Polizei in Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde durch das Bundesverfassungsgericht als rechtens bestätigt. Dies geschah im Rahmen einer Entscheidung, die am 7. August 2025 verkündet wurde. Die Richter erklärten die Vorgaben des NRW-Polizeigesetzes zur heimlichen Durchleuchtung von Handys und Computern als vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Verfassungsrichter betonten, dass der Einsatz dieser Überwachungssoftware an die Gefahr von ausreichend schweren Verbrechen gebunden ist. Patrick Schlüter, Landeschef der Gewerkschaft der Polizei, äußerte sich positiv über das Urteil und bezeichnete den Richterspruch als bedeutsam für die innere Sicherheit. Er betonte, dass präventive Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen wie Mord und Terrorismus notwendig sind.
Parallel zu dieser Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bestehenden Regelungen im Bundesrecht zu locker sind. Die heimliche Überwachung zur Strafverfolgung soll in Zukunft nur noch in Fällen schwerer Verbrechen gestattet sein und nicht für Straftaten, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger belegt sind.
Die Staatstrojaner ermöglichen der Polizei das heimliche Ausspähen von Daten auf den Mobilgeräten von Verdächtigen. Dies erfolgt durch das Aufspielen von Spähsoftware, die den Zugriff auf unverschlüsselte Daten, einschließlich Nachrichten aus Chat-Apps wie WhatsApp und Telegram, erlaubt. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und die Online-Durchsuchung sind zentrale Funktionen dieser Maßnahme.
Trotz der Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht gibt es Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes. Der Bielefelder Verein Digitalcourage hat Verfassungsbeschwerde gegen die bundesweite Gesetzgebung sowie das NRW-Polizeigesetz eingelegt und sieht die Überwachungsmöglichkeiten als zu weitreichend an. Kritiker warnen, dass die Sicherheitslücken, über die Staatstrojaner installiert werden, auch von Kriminellen ausgenutzt werden könnten.
Die Gewerkschaft der Polizei hingegen sieht die Nutzung der Staatstrojaner in NRW als besonnen und angemessen, mit insgesamt nur 427 genehmigten Maßnahmen zur Quellen-TKÜ in den vergangenen vier Jahren.
Diese Entwicklungen zeigen, dass der rechtliche Rahmen für digitale Überwachung weiterhin im Fluss ist und sowohl den Sicherheitsinteressen als auch den Datenschutzbedenken Rechnung tragen muss.
Quelle: Rheinische Post, dpa
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