Urteil des Amtsgerichts Köln: Mietminderung bei Schimmel ist zulässig. Infos zu Beweislast und Rechten für NRW-Mieter.
Das Amtsgericht Köln hat im Verfahren 211 C 446/13 entschieden, dass eine Mietminderung wegen Schimmelbefalls in einer Mietwohnung zulässig war. Die Klage auf Zahlung rückständiger Miete sowie Räumung wurde vollständig abgewiesen.Justiz NRW
Im zugrunde liegenden Fall bestand ein Mietverhältnis seit 2005 über eine Wohnung in Köln. Nachdem der Beklagte Schimmel in der Wohnung angezeigt hatte, zahlte er über mehrere Monate einen geringeren Mietzins als vereinbart. Die Vermieter kündigten daraufhin das Mietverhältnis fristlos und verlangten neben der Räumung Nachzahlung von angeblich rückständiger Miete sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der Schimmel trat in mehreren Räumen an Außenwänden auf. Der Mieter begründete die Mietkürzung mit dem Mangel. Die Vermieter behaupteten, der Schimmel sei auf fehlerhaftes Lüftungs- und Heizverhalten zurückzuführen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Gericht fest, dass der Schimmel überwiegend baulich bedingt war.
Das Gericht sah die Voraussetzung einer Mietminderung nach § 536 BGB als erfüllt an, da die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch wesentlich beeinträchtigt war. Die vom Beklagten vorgenommene Minderung in Höhe von 15-20 % der Bruttomiete wurde als angemessen angesehen, da der Vermieter die Baumängelfreiheit nach den Feststellungen nicht beweisen konnte.
Das Urteil verdeutlicht, dass Vermieter bei Schimmelbefall auch für solche Mängel haften, deren genaue Ursache unter Umständen nicht abschließend aufzuklären ist – sofern sie nicht die Baumängelfreiheit beweisen können. Mieter können bei substanziellem Schimmelbefall eine Minderung der Miete geltend machen, müssen jedoch ebenfalls darlegen, dass der Mangel nicht durch eigenes Fehlverhalten verursacht wurde.
Das Verfahren bestätigt etablierte Grundsätze des Mietrechts hinsichtlich der Beweislast bei Wohnungsmängeln. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil ist die Berufung möglich, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes über 600 Euro liegt oder sie ausdrücklich zugelassen wurde.Justiz NRW
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